Naturschutz

Ausschnitt aus dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG):

Betreten der freien Landschaft
§ 23 Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.

(2) Nicht betreten werden dürfen Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird, Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.

(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.

Weiterhin heißt es im Erlass RdErl. d. ML v. 18.6.2002:

1.1 Auf (tatsächlich öffentlichen) Wegen i.S. des § 25 Abs. 1 NWaldLG einschließlich Fahrwegen i.S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG im Wald und in der übrigen freien Landschaft haben die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden nach § 23 Abs. 1 NWaldLG im Rahmen der §§ 23 Abs. 2 und 24 bis 27 NWaldLG das Betreten (Begehen, Radfahren und Reiten) zu dulden, das Begehen auch außerhalb solcher Wege.

Im Klartext bedeutet dies, dass ein Wald und die freie Landschaft frei betreten werden darf – auch z.B. der Privatwald! Ebenso kann ein Grundbesitzer es einem nicht verbieten, mehr oder weniger querfeldein zu laufen, sofern das Land nicht genutzt wird. Natürlich gibt es Ausnahmen, es liegt auf der Hand, dass man nicht quer durch ein Kornfeld läuft und die Ernte zerstört. Man sollte möglichst Wege benutzen, um die Natur nicht unnötig zu stören, insbesondere zur Brutzeit. Wer jedoch vorsichtig durch den Wald schleicht, um Tiere und Pflanzen zu beobachten, darf dies auch tun. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen, in denen das nicht erlaubt ist – beispielsweise in Naturschutzgebieten. In den letzten Jahren tauchen immer wieder Schilder auf, die das Betreten verbieten wollen, obwohl dafür die rechtliche Grundlage und Genehmigung fehlt. Auch wenn man die Verbote zunächst beachten sollte, ist es wichtig, unrechtmäßige Sperrungen zu melden.

Das eigentliche Dilemma aber ist ein anderes: Wer durch die Natur streift, stört sie bereits. Auf der anderen Seite setzt sich auch nur derjenige für den Erhalt der Natur ein, der sich für sie interessiert und sie erforschen möchte. Ziel ist also, bei den Streifzügen durch die Natur diese möglichst wenig zu stören. Die meisten Regeln sind einleuchtend und allen bekannt, allgemein formuliert soll man die Natur so hinterlassen, wie man sie vorgefunden hat. Wildes Zelten ist in ganz Niedersachsen ebenso verboten wie offenes Feuer.

Außer dem “Ehrenkodex” (keinen Krach machen, keine Spuren/Müll hinterlassen, keine Tiere aufscheuchen, Abstand von Vogelschwärmen halten usw.) gibt es noch weitere Gesetze und Verordnungen, insbesondere in Naturschutzgebieten, die man kennen muss. Natürlich dürfen bebaute Privatgrundstücke nicht ohne Rücksprache mit dem Besitzer betreten werden – der Privatwald hingegen schon. Aber auch viele Naturschutzgebiete dürfen entweder gar nicht oder nur auf (gekennzeichneten) Wegen betreten oder mit dem Boot befahren werden. Die Bestimmungen für die einzelnen Natur- und Landschaftsschutzgebiete können online beim NLWKN eingesehen werden. Bei Unklarheiten oder etwas schwammigen Formulierungen sollte man entweder dort nachfragen oder lieber ein anderes Gebiet wählen.

Bekannte Befahrensverbote für Kanufahrer:

Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! In der Regel ist das Befahren in Naturschutzgebieten verboten oder eingeschränkt, Details stehen in den Verordnungen des NLWKN.

Paddel- und sonstige Verbote:

  • Bansmeer
  • Südteil Großes Meer
  • Loppersumer Meer (Durchfahrt am Rand ist aber erlaubt!)
  • Boekzeteler Meer
  • Sandwater
  • Kattdarm
  • Ewiges Meer und Dobbe
  • sowie bei Dunkelheit (“Zeit zwischen Sonnenuntergang und -aufgang…”) auf dem Fehntjer Tief zwischen dem Ayenwolder Tief und dem Krummen Tief, dem Krummen Tief, dem Großen und dem Keinen Meer (Hieve). Die Uferbereiche des Fehntjer Tiefs und des Ayenwolder Tiefs dürfen nicht betreten werden (Anlanden verboten!), dies sollte bei der Routenplanung beachtet werden.
  • Teile der Flumm (im NSG)
  • Teile der Groen Breike (im NSG)
  • Ems: Petkumer Deichvorland gesperrt, Fahren ab Flussmitte erlaubt (NSG)
  • Timmeler Meer: Uferbetretungsverbot

Jagd

Der ein oder andere Naturliebhaber hat vielleicht schon eine unangenehme Erfahrung mit einem Jäger hinter sich. Jäger sind auch nur Menschen, viele sind ehrlich um den Naturschutz bemüht, leider gibt es aber auch viele, die der Meinung sind, anderen vorzuschreiben, was sie zu tun und zu lassen haben. Manche überschreiten dabei eindeutig ihre Befugnisse bis hin zur Nötigung. Weisungsbefugt sind tatsächlich nur Förster, Berufsjäger und Jagdaufseher, die sich entsprechend ausweisen können müssen, dazu gehört das Jagdschutzabzeichen und die entsprechende Bestätigung der Behörde.

Vielfältig sind die Verstöße gegen geltende Vorschriften, am häufigsten gegen gegen die Vorschrift, nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen unverzüglich (!) zu entfernen:

Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen hat die jagdausübungsberechtigte Person unverzüglich zu entfernen.

(NJagdG §2)

In nahezu jedem Wald finden sich Hochsitze, die vor sich hin gammeln, teilweise mit sich auflösenden Plastiktarnnetzen oder PAK-haltiger Dachpappe. Schrothülsen direkt beim Ansitz sind keine Seltenheit.

Ebenso Tunnelrohrfallen (Lebendfallen) die schon ewig nicht mehr kontrolliert wurden, Kirrungen mit zu viel Futter oder nicht fachgerecht abgedeckt oder Luderplätze mit offen herumliegenden Ködern. Auch der zunehmende Einsatz von Wildkameras verstößt eindeutig gegen die Datenschutzgrundverordnung. Ein Hinweisschild habe ich bislang bei nur einer der vielen Kameras entdeckt. Man wird mitten in der Natur fotografiert und gefilmt, ohne es zu wissen.

Auch wichtig und offiziell aussehende Schilder oder dringende Mitteilungen an den Wanderer finden sich an fast jeder Ecke. Dabei sind die meisten von ihnen ohne Bedeutung, denn Verbote müssen genehmigt werden und sind nur in tatsächlichen Ausnahmefällen erlaubt. Rehe sind beispielsweise keine bedrohte Tierart und reichen als Grund für eine Sperrung nicht aus. Betretungsverbote aufgrund einer Warnung vor Tollwut können ignoriert (oder sogar angezeigt) werden, denn Deutschland ist seit 2008 offiziell tollwutfrei.

Sehr selten: ein Hinweis auf eine Kamera

Wenn man sich der Natur gegenüber respektvoll verhält, darf man sie auch betreten. Und zwar fast überall, auch wenn es manchem Jäger oder Waldbesitzer nicht passt.

Die negativen Erfahrungen mit selbsternannten “Jagdsheriffs” haben mich zu der Überzeugung geführt, dass ich der Privatjagd eher ablehnend gegenüberstehe, einfach weil eine Kontrolle offensichtlich nicht stattfindet.

Beispiele: